Art 4 ScheckG. Bedingung für die Wirksamkeit einer Einlösungszusage ist gemäß § 2 Z 1 Scheckeinlösungsabkommen die Übereinstimmung der Scheckunterschrift des Ausstellers mit der auf dem Unterschriftsprobenblatt befindlichen Unterschrift. Eine Verpflichtung der bezogenen Bank, von der anfragenden Bank die Übermittlung der Scheckvorderseite per Fax zu verlangen, enthält das Abkommen nicht. War für die bezogene Bank aber auffällig, daß in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten ein Geschäftsführer ihres Kunden trotz formeller Streichung auf dem Unterschriftsprobenblatt unverändert Schecks ausstellte, so war sie verpflichtet, dies anläßlich der Anfrage der Hausbank des Scheckinhabers zu berücksichtigen.