vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufklärungspflichten der bezogenen Bank bei Scheckeinlösungsanfragen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/914ÖBA 2000, 1008 Heft 11 v. 1.11.2000

Art 4 ScheckG. Bedingung für die Wirksamkeit einer Einlösungszusage ist gemäß § 2 Z 1 Scheckeinlösungsabkommen die Übereinstimmung der Scheckunterschrift des Ausstellers mit der auf dem Unterschriftsprobenblatt befindlichen Unterschrift. Eine Verpflichtung der bezogenen Bank, von der anfragenden Bank die Übermittlung der Scheckvorderseite per Fax zu verlangen, enthält das Abkommen nicht. War für die bezogene Bank aber auffällig, daß in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten ein Geschäftsführer ihres Kunden trotz formeller Streichung auf dem Unterschriftsprobenblatt unverändert Schecks ausstellte, so war sie verpflichtet, dies anläßlich der Anfrage der Hausbank des Scheckinhabers zu berücksichtigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!