§§ 879, 1346 ABGB. Steht das krasse Mißverhältnis des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen als objektives Element fest, so bilden die Mißbilligung der Umstände des Zustandekommens des Interzessionsvertrages und die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau erhebliches Gewicht beizumessen ist.