Art 43 WG; § 1295 ABGB. Weiß die Bank von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Wechselakzeptanten, so hat sie den Vertragspartner darüber aufzuklären oder das Geschäft abzulehnen.
OGH 28. 3. 2000, 1 Ob 29/00x
Art 43 WG; § 1295 ABGB. Weiß die Bank von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Wechselakzeptanten, so hat sie den Vertragspartner darüber aufzuklären oder das Geschäft abzulehnen.
OGH 28. 3. 2000, 1 Ob 29/00x