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Die Verständigung des Drittschuldners muß durch den Zedenten erfolgen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Meinhard LukasÖBA 1999/13ÖBA 1999, 659 Heft 8 v. 1.8.1999

§§ 427, 452, 1392, 1425 ABGB. Eine Verständigung durch den Zessionar stellt in der Regel keinen gültigen Modus dar, weil dieser vom Zedenten vorzunehmen ist. Zu den Voraussetzungen einer Hinterlegung.

OLG Wien 6. 11. 1998, 15 R 149/98m

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