§§ 1480, 1501 ABGB; § 355 HGB. Wird ein durch Annuitäten zu tilgender Kredit gekündigt, verjährt der Anspruch auf den nun fälligen Restbetrag in 30 Jahren. Bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bereits fällig waren, bleibt es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist. Ein sich bloß auf die Zinsen beziehender Verjährungseinwand schließt selbst bei Annuitäten nicht den Einwand der Kapitalverjährung in sich ein. Zinsen und andere Nebengebühren einer Kreditschuld werden mit der Einstellung in das Kontokorrent der Hauptforderung ein rechtlich nicht mehr zu unterscheidender Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent, so daß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist.