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Zur Anrechnung der Zahlungen des Pfandbesteller auf die Höchstbetragshypothek.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/768ÖBA 1999, 158 Heft 2 v. 1.2.1999

§ 14 GBG; §§ 449, 451, 1416, 1422 ABGB. Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht durch Tilgung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Teiles der Forderung. Solange aus dem Grundverhältnis neue Forderungen entstehen können, kann der Pfandschuldner nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers erreichen, daß sich seine Haftung durch Zahlungen vermindert. Nach Abwicklung des Grundverhältnisses sind Zahlungen des Realschuldners auf den Höchstbetrag anzurechnen, ohne daß es einer ausdrücklichen Anrechnungsvereinbarung bedarf.

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