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Zum Regreß bei Entlassung eines Mitbürgen aus der Haftung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Matthias BacherÖBA 1999/767ÖBA 1999, 154 Heft 2 v. 1.2.1999

§§ 896, 1358, 1359, 1363, 1416 ABGB. Ein Mitbürge ist regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Entfällt auf einen Mitbürgen ein Anteil von 50 %, so steht ihm kein Regreßanspruch zu, wenn er weniger als die Hälfte des verbürgten Kreditbetrages zahlt.

OGH 23. 4. 1998, 2 Ob 102/98h

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