Der im § 3 Abs 1 3. Satz KommStG 1993 enthaltene Hinweis auf Körperschaften iS des § 7 Abs 3 KStG 1988 enthält keinen Verweis auf die Zurechnungsvorschriften dieser Gesetzesstelle, sondern übernimmt allein den Begriff Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind. § 72 Abs 1 NBG steht dem nicht entgegen. Die von der Bf ins Treffen geführte Vorschrift des § 67 Abs 2 NBG statuiert nicht ihre Buchführungspflicht, sondern enthält besondere Bestimmungen über die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände im Jahresabschluß, also handelsrechtliche Bestimmungen.