§ 879 ABGB. Bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestandes kann ein Geschäft nur dann nichtig sein, wenn ein dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertiges zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.
OGH 27. 8. 1997, 9 Ob 231/97d