§ 376 EO; § 880a ABGB. Ausreichende Sicherheit für die betreibende Partei bietet nur die Übergabe der Originalbankgarantie. Die Nennung des Garantiefalles beeinträchtigt nicht deren Wert als Sicherungsmittel.
OGH 18. 6. 1997, 3 Ob 179/97p
Aus den Entscheidungsgründen:
Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei aufgrund eines Versäumungsurteils des LGZ Graz vom 15. 4. 1996, gegen das die verpflichtete (dort beklagte) Partei fristgerecht Widerspruch erhoben hatte, aufgrund von Exekutionsbewilligungsbeschlüssen des Titelgerichtes vom 7. 5. 1996 und vom 8. 7. 1996 beim Bezirksgericht Hartberg Exekution zur Sicherstellung des Kapitalbetrages von S 243.031,19 samt Zinsen und diversen Kosten. Der Vollzug der Sicherungsexekution führte zur Vormerkung eines Zwangspfandrechtes an einer Liegenschaft der verpflichteten Partei, zur Begründung von Pfandrechten an Forderungen der verpflichteten Partei gegen vier Drittschuldner (Baugesellschaften) und zur Pfändung zweier Lkw im Bleistiftwert von insgesamt S 350.000,-.