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Überwiesene Urlaubsentgelte sind für die Bank Treugut eines Dritten. Verpflichtung der Bank, Zahlungen zu verhindern, die gegen den Zweck des § 28 BUAG verstoßen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Peter ApathyÖBA 1998/746ÖBA 1998, 881 Heft 11 v. 1.11.1998

§§ 8, 28 BUAG. Überwiesene Urlaubsentgelte sind für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten ihres Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht. § 28 Abs 2 BUAG ist zu entnehmen, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder der Urlaubs- und Abfertigungskasse zukommen soll; das Kreditinstitut ist verpflichtet, Zahlungen an andere Personen zu verhindern. Kann das Kreditinstitut erkennen, daß ein Auftrag gegen diesen Gesetzeszweck verstößt, darf es ihn nicht befolgen.

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