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Umdeutung der in einem formungültigen Wechsel übernommenen Bürgschaft.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/574ÖBA 1996, 721 Heft 9 v. 1.9.1996

§§ 1346 ff ABGB; §§ 349 f HGB; Art 2, 21, 25, 32, 70 WG. Die in einem formungültigen Wechsel übernommene Bürgschaft für den Akzeptanten kann in eine Bürgschaft nach Handelsrecht umgedeutet werden.

OGH 28. 3. 1996, 8 Ob 1026/95 11Gleichlautende rechtliche Ausführungen finden sich in der Entscheidung 8 Ob 2082/96a vom 28. 3. 1996.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der von den Vorinstanzen wiedergegebene Rechtssatz, daß im Zweifel nicht anzunehmen sei, es solle durch die Unterfertigung eines Wechsels eine Haftung sowohl nach Wechselrecht als auch nach bürgerlichem Recht übernommen werden, die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründe vielmehr nur dann eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien vereinbart worden sei, geht auf die Entscheidung SZ 11/148 zurück. Dort war allerdings gerade dieser Teil der Begründung nicht tragend, da einerseits vom Vorliegen einer sogenannten "verkleideten Wechselbürgschaft" ausgegangen wurde und andererseits der Ausgleichsanspruch mehrerer Gutsteher untereinander zu beurteilen war. In der Folge kam die Rechtsprechung immer wieder auf diesen Rechtssatz zurück (SZ 43/173; SZ 53/75; SZ 55/187), jedoch nicht in Zusammenhang mit der Frage, ob aufgrund eines formungültigen Wechsels außerhalb des Wechselverfahrens Ansprüche geltend gemacht werden können. So war Gegenstand der Entscheidung SZ 43/173 die im Wechselmandatsverfahren eingewendete Ungültigkeit eines Wechsels; in SZ 53/75 hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob neben vorhandenen Blankowechseln, deren Formungültigkeit nicht behauptet wurde, aus der Wechselverpflichtungserklärung das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsvertrages abgeleitet werden könne. SZ 55/187 schließlich trat der Rechtsansicht der Vorinstanzen entgegen, daß die ausdrücklich als Wechselbürgen in Anspruch genommenen Beklagten, ohne daß Feststellungen über die Komplettierung des Blankowechsels zu treffen wären, aufgrund der Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft in Anspruch genommen werden könnten. Diese Rechtsprechung des OGH läßt sich somit nach dem jeweils zu entscheidenden Sachverhalt zwanglos dahin zusammenfassen, daß Wechselerklärungen auf einem formgültigen Wechsel nicht in andere rechtsgeschäftliche Erklärungen umgedeutet werden können (vgl auch BGH in WM 1972, 461). Ergänzend ist hiezu anzumerken, daß dieser Grundsatz auch dann Geltung haben muß, wenn dieser Wechsel präjudiziert (anderenfalls würden Art 43, 44 WG ausgehöhlt) oder verjährt ist (Baumbach / Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz19 Art 2 WG Rz 12).

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