§ 879 ABGB. Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Hauptverpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten. Eine Vertragsklausel in einem Mobilien-Leasingvertrag unter Unternehmern über die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist auch dann als gröblich benachteiligend anzusehen, wenn der Leasinggeber seine Käuferrechte auf Lieferung dem Leasingnehmer abtritt. Die wahrheitswidrige Bestätigung der Übernahme durch den Leasingnehmer schneidet nicht dessen Recht auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag ab.