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Für die Anfechtung einer Hypothek gemäß § 31 KO ist auf den Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuchs abzustellen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/568ÖBA 1996, 645 Heft 8 v. 1.8.1996

§§ 28, 30, 31 KO. Wurde in unverdächtiger Zelt ein Pfandvertrag abgeschlossen, so ist die spätere tatsächliche Sicherstellung kongruent. Für die Anfechtung einer hypothekarischen Sicherstellung gemäß § 31 KO ist auf den Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuchs abzustellen.

OGH 12. 12. 1995, 10 Ob 512/95

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