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Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zum Wertpapierverkaufsprospektgesetz (VerkProspG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) in der Fassung vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) vom 15. April 1996

AufsätzeMichael GruberÖBA 1996, 627 Heft 8 v. 1.8.1996

Das Bankarchiv druckt zur Information aller an der Auslegung und Anwendung des KapitalmarktG Interessierten diese Bekanntmachung ab. Ihre Bedeutung für die Auslegung des österreichischen KMG läßt sich anhand zweier Parameter zeigen: Das KMG und das deutsche VerkProspG beruhen auf derselben europarechtlichen Grundlage, nämlich der Emissionsprospektrichtlinie 1989 11Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist. 89/298/EWG vom 17. 4. 1989, ABlEG L 124 vom 5. 5. 1989, 8., welche beide Gesetze umsetzen. Angesichts der großen Ähnlichkeit beider Rechtsordnungen, die gerade auch im Kapitalmarktrecht zu beobachten ist, können Auslegungen zum deutschen Recht auch Richtschnur für die Anwendung des KMG sein. Zumal die hier abgedruckte Bekanntmachung die Funktion beinahe einer authentischen Interpretation erfüllt: Das durch §§ 3 ff WpHG 22Wertpapierhandelsgesetz (Art 1 Zweites Finanzmarktförderungsgesetz vom 26.7.1994, BGBl I 1749). eingerichtete Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist nun auch Hinterlegungsstelle nach § 8 VerkProspG und vor allem Verwaltungsbehörde (iSd § 36 Abs 1 Z 1 OWiG) zur Vollziehung der Bußgeldbestimmung des § 17 VerkProspG (§ 17 Abs 3 VerkProspG).

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