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Zu den Anfechtungsvoraussetzungen der Uneinbringlichkeit, der Befriedigungstauglichkeit, der Benachteiligungsabsicht und des Bestehens einer materiellrechtlichen Forderung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/563ÖBA 1996, 565 Heft 7 v. 1.7.1996

§§ 2, 8 AnfO; § 28 KO. Die Uneinbringlichkeit hat der Anfechtungskläger zu behaupten und beweisen. Für die Befriedigungstauglichkeit genügt die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt auch eine Gläubigerbenachteiligung voraus. Zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gehört auch der Bestand einer materiellrechtlichen Forderung gegen den Schuldner.

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