§ 1 AHG; §§ 1293, 1295, 1324, 1333 ABGB; §§ 30 ff KWG 1939; §§ 496, 519 ZPO. Zweck der Bankaufsicht ist nicht nur eine formale, sondern eine inhaltliche, somit bankwirtschaftliche Prüfungstätigkeit. Für die Beurteilung eines Verhaltens als grob fahrlässig sind die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts entscheidend. Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen oder im Verlust von Anlagezinsen. Bei dessen subjektiver Berechnung ist zu berücksichtigen, ob der Gläubiger besonders hohe Kreditzinsen zahlen mußte oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätte. Bei objektiv-abstrakter Berechnung ist der marktübliche Zinssatz maßgeblich.