§§ 2, 3, 16 AnfO; § 1438 ABGB; § 392 ZPO. Der Zessionar ist berechtigt, den Anfechtungsanspruch zur Einbringlichmachung der zedierten Forderung geltend zu machen. Der Anfechtungsgegner kann Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger geltend machen.
OGH 12. 10. 1995, 2 Ob 547/94