§§ 879, 1174, 1358, 1431 ABGB. Kennt der Darlehensgeber nicht den Verwendungszweck, so ist das für ein verbotenes Spiel gegebene Darlehen einklagbar und der Bürge erwirbt bei Zahlung durch Legalzession eine aufrechte Forderung. Der Rückforderung einer gezahlten Spielschuld steht §§ 1174 ABGB nicht entgegen.
OGH 6. 9. 1995, 7 Ob 579/95