§§ 1014, 1295, 1304 ABGB; Art 3 ScheckG. Erfüllt ein eurocheque nach dem äußeren Anschein bei der Begebung die Garantiebedingungen, so besteht gemäß P 6 der Kartenbedingungen eine Einlösungsverpflichtung der bezogenen Bank gegenüber einem gutgläubigen Schecknehmer auch dann, wenn die Unterschrift gefälscht ist. Diese Garantie schlägt auf das Innenverhältnis zum Bankkunden voll durch, wenn dieser gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat; die Bank darf dem Kunden den Aufwand voll anlasten.