§§ 870 ff ABGB; § 9 GrEStG 1955. List setzt positive Kenntnis des Täuschenden voraus, daß der andere Teil irrt und dieser Irrtum Einfluß auf den Willensentschluß hat. Die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Irrtums muß zunächst durch Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien versucht werden. Eine Aufklärungspflicht ist nur dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs Aufklärung erwarten durfte.