§§ 1358 ABGB, §§ 1422 ABGB; § 67 VersVG; §§ 32 f, 136 GBG; §§ 9 f EO. Bei Legalzession gehen die Sicherungsrechte ex lege auf den Zessionar über. Wird jedoch durch ein Urteil die Legalzession nur im Verhältnis zwischen dem Zessionar und dem Hypothekarschuldner festgestellt, so bedarf die Einverleibung des Zessionars der beglaubigten Zustimmungserklärung der Zedentin.