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Geht es um den Rang von Zinsen, ist im Meistbotsverteilungsverfahren § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden, Zinsenbeträge sind vielmehr Teil des Entscheidungsgegenstandes.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/541ÖBA 1996, 299 Heft 4 v. 1.4.1996

§§ 78 EO, §§ 217 EO, §§ 239 EO; § 54 JN; §§ 526 ff ZPO; §§ 1480 ABGB, §§ 1502 ABGB. Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot Verwiesenen. Geht es um den Rang von Zinsen, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden, Zinsenbeträge sind vielmehr Teil des Entscheidungsgegenstandes. Saldofeststellungen führen zur Novation des Zinsenanspruches in die Kreditforderung, so daß mit dem Vortrag des die Zinsen enthaltenden Saldos auch eine gesonderte Verjährung der Zinsen ausgeschlossen ist.

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