vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bürgschaft auf erstes Anfordern als Zwischenform zwischen akzessorischer Bürgschaft und abstrakter Garantie.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/534ÖBA 1996, 221 Heft 3 v. 1.3.1996

§§ 880a, 914, 1346 ff ABGB. Der Leasinggeber ist bei schuldhafter verspäteter Zahlung der Leasingraten zur vorzeitigen Vertragsauflösung und Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Hat der Garant auf erste Anforderung nur dann zu leisten, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, so liegt eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie vor. Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge dem Gläubiger keine Einwendungen aus dem gesicherten Grundverhältnis entgegensetzen; bei fehlender Berechtigung des Gläubigers ist jedoch nach Zahlung eine Rückforderung möglich. Der Bürge hat für Folgen des Verzugs, Insbesondere für Schadenersatzforderungen, nicht zu haften.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!