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Freizügigkeit. Wertpapiermakler ohne Geschäftsitz in Italien.

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Helmut KoziolÖBA 1996/8ÖBA 1996, 965 Heft 12 v. 1.12.1996

Art 52, 59 EG-Vertrag: Die Republik Italien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie die Tätig-

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keiten des Wertpapiermaklers außer den Banken solchen Gesellschaften vorbehalten hat, die ihren Geschäftssitz in Italien haben.

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