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Der Anlageberater hat über die Risikoträchtigkeit eines Geschäftes aufzuklären.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/596ÖBA 1996, 964 Heft 12 v. 1.12.1996

§ 1299 ABGB; § 502 ZPO. Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, bei dem im Falle der Anlageberatung eine Aufklärungspflicht besteht. Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen.

OGH 13. 6. 1996, 2 Ob 2107/96h

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