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Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung hat der Anfechtungskläger zu behaupten und beweisen.

RechtsprechungenZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof Dr Helmut KoziolÖBA 1995/507ÖBA 1995, 723 Heft 9 v. 1.9.1995

§§ 28, 119 KO

§ 222 EO

§§ 896, 1357 f ABGB

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