§§ 290a, 291a, 291b EO
§ 1281 ABGB
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine beschränkt pfändbare Forderung aus einem Leibrentenvertrag handelt, ist auf die objektiv gegebene Einkommens- und Vermögenssituation des Verpflichteten abzustellen.
§§ 290a, 291a, 291b EO
§ 1281 ABGB
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine beschränkt pfändbare Forderung aus einem Leibrentenvertrag handelt, ist auf die objektiv gegebene Einkommens- und Vermögenssituation des Verpflichteten abzustellen.