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Hat sich der Mäkler die Benennung des anonymen Wertpapierkunden vorbehalten, so ist er auch dann nicht zur Offenlegung verpflichtet, wenn das Verrechnungskonto passiv wird.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof. Dr Helmut KoziolÖBA 1995/501ÖBA 1995, 636 Heft 8 v. 1.8.1995

§§ 863, 1002, 1393 ABGB

§§ 11 f DepotG

§§ 31 f, 40 BWG

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