Das Investmentfondsgesetz weist der Kapitalanlagegesellschaft die Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte eines von ihr verwalteten Fonds zu. Mit der in § 3 InvFG etablierten Unabhängig- und Eigenständigkeit soll die Wahrung der Interessen der Anleger sichergestellt werden. Die Eigenständigkeit ist mehrseitig: Sie richtet sich gegen die Anteilsinhaber, die Depotbank oder sonstige Dritte, die dem Kapitalanlagefondsgeschäft - als Berater - beigezogen werden. Der folgende Beitrag versucht, die Grenzen der gesetzlich vorgegebenen Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im Lichte der aktuellen Rechtslage und wirtschaftlich-faktischen Entwicklung auszuloten.