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Die Verpflichtung zur Übertragung des Pfandrechts steht dem Begehren auf Löschung entgegen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1995/496ÖBA 1995, 538 Heft 7 v. 1.7.1995

§§ 447, 469 ABGB

Hat sich nur ein Miteigentümer zur Übertragung des Pfandrechtes verpflichtet, so kann der andere dessen Löschung auf seinem Liegenschaftsanteil begehren. Das Verfügungsrecht des Eigentümers über den freigewordenen Pfandrang setzt das Erlöschen des Grundverhältnisses voraus; es ist nicht an die Zustimmung des Schuldners gebunden.

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