§§ 447, 469 ABGB
Hat sich nur ein Miteigentümer zur Übertragung des Pfandrechtes verpflichtet, so kann der andere dessen Löschung auf seinem Liegenschaftsanteil begehren. Das Verfügungsrecht des Eigentümers über den freigewordenen Pfandrang setzt das Erlöschen des Grundverhältnisses voraus; es ist nicht an die Zustimmung des Schuldners gebunden.