§§ 869, 915 1313a ABGB
Die Beratung der Bank über das Risiko eines Bankomatkartenmißbrauchs ist unvollständig, wenn nur über eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten der Ausspähung des Codes informiert wird. Der Widerspruch zwischen der Haftungsfreizeichnung durch P 33 (2) AGB und den Kundenrichtlinien für die Benützung der Geldausgabeautomaten, die keine Haftungseinschränkung vorsehen, ist zu Lasten der Bank zu lösen.