§§ 364c, 1422 ABGB
§§ 9, 36 EO
Zugunsten eines anderen als des im Exekutionstitel bezeichneten Berechtigten kann die Exekution nur stattfinden, wenn durch öffentliche Urkunden der Übergang des Anspruchs bewiesen wird. Ausreichend ist die Vorlage der vollständigen, öffentlich beglaubigten Urkunde, aus der sich alle Voraussetzungen des Forderungs- und Pfandrechtsüberganges durch Einlösung ergeben. Da die Einlösung ipso iure auch den Übergang der Hypothek bewirkt, steht der Zwangsversteigerung ein der Hypothek nachrangiges Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht entgegen.