Die KO-Nov 1993 hat für Gläubiger, die Ab- bzw Aussonderungsrechte an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis des Schuldners haben, massive Veränderungen mit sich gebracht. Der neue § 12a KO sieht nämlich zur Erleichterung der Restschuldbefreiung vor, daß an Gehaltsforderungen des Gemeinschuldners begründete Sicherungsrechte erlöschen. Der nachstehende Beitrag befaßt sich insbesondere mit dem Verhältnis dieser neuen Bestimmung zu § 1 2 KO, ferner mit der Frage, ob weiterhin eine gleichmäßige Behandlung der Gläubiger gewährleistet ist, und schließlich mit dem Problem, ob das in gewissen Fällen vorgesehene Wiederaufleben der Sicherungsrechte auf die Stellung der Drittschuldner Auswirkungen hat.