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Forderung aus dem Wechsel kann trotz Vernichtung der Urkunde bestehen bleiben.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr Helmut KoziolÖBA 1995/489ÖBA 1995, 393 Heft 5 v. 1.5.1995

Art 16, 39 WechselG

§ 871 ABGB

Gelangt der Wechsel mit Willen des Wechselgläubigers, der über die Bezahlung des Wechsels irrt, in die Hände des Wechselschuldners und wird er von diesem vernichtet, so bedarf der Bezogene nicht des Schutzes vor einer nochmaligen Inanspruchnahme. Der Wechselgläubiger kann daher auch ohne Vorlage des Wechsels Zahlung begehren.

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