Art 16, 39 WechselG
§ 871 ABGB
Gelangt der Wechsel mit Willen des Wechselgläubigers, der über die Bezahlung des Wechsels irrt, in die Hände des Wechselschuldners und wird er von diesem vernichtet, so bedarf der Bezogene nicht des Schutzes vor einer nochmaligen Inanspruchnahme. Der Wechselgläubiger kann daher auch ohne Vorlage des Wechsels Zahlung begehren.