§§ 894, 1118 ABGB
Sieht der Leasingvertrag als Auflösungsgrund den Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist vor, so muß der Leasinggeber bei einer Mehrheit von Leasingnehmern die ausständigen Raten bei jedem der Solidarschuldner einmahnen, um die Rechtsfolgen gegenüber jedem der Leasingnehmer zu bewirken.