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Zum Rücktritt des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs und zur Mahnung bei einer Mehrheit von Leasingnehmern.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr Helmut KoziolÖBA 1995/488ÖBA 1995, 392 Heft 5 v. 1.5.1995

§§ 894, 1118 ABGB

Sieht der Leasingvertrag als Auflösungsgrund den Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist vor, so muß der Leasinggeber bei einer Mehrheit von Leasingnehmern die ausständigen Raten bei jedem der Solidarschuldner einmahnen, um die Rechtsfolgen gegenüber jedem der Leasingnehmer zu bewirken.

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