§ 2 AnfO
Bei Zahlung einer richtigen und fälligen Forderung durch einen zahlungsunfähigen Schuldner mehrerer Gläubiger außerhalb eines Konkursverfahrens ist die Benachteiligungsabsicht nur in jenem Umfang relevant, in dem der Anfechtungsgegner mehr als seine Quote erhalten hat. Bei der Ermittlung der Quote sind bei der Einzelanfechtung nur die Forderung des Anfechtenden und jene des Anfechtungsgegners zu berücksichtigen. Sofern die aus der Anfechtung geforderte Leistung ihrerseits durch den Anfechtungsgegner angefochten werden könnte, bleibt die im aktuellen Anfechtungsprozeß angefochtene Leistung insoweit anfechtungsfest, als diese dem Verhältnis der richtigen und fälligen Forderung des Anfechtungsgegners und des Anfechtenden am Tage der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung entsprach.