Nach der Judikatur ist der Konkursanfechtungstatbestand der Kenntnis der Begünstigungsabsicht, unter Umständen sogar derjenige der Kenntnis der Schädigungsabsicht schon dann gegeben, wenn Schuldner und Gläubiger wissen oder wissen müßten, daß der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine sämtlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen, also insolvent ist. Diese Auffassung steht aber im Widerspruch dazu, daß das bloße Wissen des Gläubigers um die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners nur den Anfechtungstatbestand der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet.