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Nach erfolgter Abtretung kann der Zessionar dem Zedenten keine Einziehungsermächtigung erteilen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof Dr Helmut KoziolÖBA 1995/515ÖBA 1995, 906 Heft 11 v. 1.11.1995

§§ 1392, 1395 ABGB

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