Die im Rahmen des Eurochequesystems eingegangene Verpflichtung, zu Lasten der angeschlossenen Händler eine Gebühr für die Einziehung von auf ausländische Banken gezogene Eurocheques zu erheben, stellt ein verbotenes Kartell dar.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1994/1ÖBA 1994, 481 Heft 6 v. 1.6.1994