Zur Inanspruchnahme der Garantie ist Substantiierung nicht erforderlich. Für Rechtsmißbrauch ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1994/432ÖBA 1994, 320 Heft 4 v. 1.4.1994