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Zur Haftung und Information des Bürgen bei Kreditprolongation**Dieser Aufsatz ist zugleich eine Besprechung von OGH 1 Ob 5667 93, veröffentlicht in diesem Heft, S. 239, und 1 Ob 538/93, veröffentlicht in diesem Heft, S. 236.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Hanns FitzÖBA 1994, 207 Heft 3 v. 1.3.1994

In zwei kurz aufeinanderfolgenden Entscheidungen hat der OGH zu wichtigen Fragen der Kontrolle formularmäßiger Bürgschaftserklärungen Stellung bezogen. Ist eine Klausel, welche die Bürgschaft auf die Verlängerung oder Wiederausnützung eines ursprünglich auf bestimmte Zeit eingegangenen Kreditverhältnisses erstreckt, überraschend iSd § 864a ABGB [1][1]Dazu 1 Ob 566/93 (im folgenden als "Haftungskreditfall" bezeichnet). oder gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB [2][2]Dazu 1 Ob 538/93.? Kann damit auch eine Klausel verbunden sein, welche den Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger abbedingt? In 1 Ob 538/93 ging es schließlich noch um die Frage, ob die Umwandlung eines Kontokorrentkredites in einen Abstattungskredit eine zum Erlöschen der Bürgschaft führende Novation darstellt. Diese letztere Frage soll hier nicht weiter erörtert werden, zumal sie mE der OGH unter Einbeziehung der wesentlichen im neueren Schrifttum aufgezeigten Gesichtspunkte überzeugend gelöst hat.

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