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Auf die Fälligstellung des Kredits wegen Wegfalls des Bürgen ist § 13 KSchG nicht analog anzuwenden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1994/460ÖBA 1994, 891 Heft 11 v. 1.11.1994

§ 7 ABGB

§ 13 KSchG.

Eine Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist. Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutz- und Interessenwahrungspflichten) unterfallen nicht dem Begriff von Nebenforderungen in § 13 KSchG. An die Verletzung der Pflicht zur Ergänzung unzureichend gewordener Sicherheiten kann die Rechtsfolge eines Terminsverlustes auch ohne die besonderen Bedingungen des § 13 KSchG geknüpft werden.

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