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Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer bedingten Forderung erst bei Nachweis des Eintritts der Bedingung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/381ÖBA 1993, 317 Heft 4 v. 1.4.1993

§ 17 AO

Ein Bürge kann im Ausgleichsverfahren des Hauptschuldners seine Rückgriffsforderung als Eventualforderung für den Fall der Inanspruchnahme als Bürge anmelden. Zur Hereinbringung einer bedingten Forderung kann nur dann die Exekution bewilligt werden, wenn der Eintritt der Bedingung nach § 7 Abs 2 EO nachgewiesen wird.

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