§ 17 AO
Ein Bürge kann im Ausgleichsverfahren des Hauptschuldners seine Rückgriffsforderung als Eventualforderung für den Fall der Inanspruchnahme als Bürge anmelden. Zur Hereinbringung einer bedingten Forderung kann nur dann die Exekution bewilligt werden, wenn der Eintritt der Bedingung nach § 7 Abs 2 EO nachgewiesen wird.