§§ 904, 1353, 1357 ABGB
Bei einer reinen Stundung ist der Hauptschuldner zwar berechtigt, die fällige Schuld vor Ablauf der Stundungsfrist zu bezahlen, wird er jedoch vom Gläubiger belangt, so kann er das Begehren abwehren. Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muß dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten.