§ 77 GBG
Räumt der aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte einem nachrangigen Pfandgläubiger den Vorrang ein, so werden dadurch die bücherlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Da er weder Berechtigter noch Verpflichteter ist, ist er nicht zur Stellung des Antrags legitimiert.