Frankreich war früher für die sehr weitgehende Haftung der Bank im Konkurs des Kunden bekannt. So vertrat die Rechtsprechung in einem Urteil von 1967 die Auffassung, daß die kreditgewährende Bank stets die Folgen des Konkurses ihres Kunden tragen müsse, da sie an der Kreditversorgung der Wirtschaft beteiligt sei. Nach dem Insolvenzgesetz von 1967 bestand außerdem die Vermutung, daß der Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens den Vermögensverfall verursacht hat. Diese Beweisregel war für die Banken von großer Bedeutung, da ihnen von den Gerichten oft unterstellt wurde, daß sie faktischer Geschäftsführer des Darlehensnehmers seien. Der Beitrag stellt die gegenwärtige Rechtsprechung und die Rechtslage nach dem Insolvenzgesetz von 1985 dar.