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Die Befriedigungstauglichkeit hat der Anfechtende zu behaupten und zu beweisen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/416ÖBA 1993, 927 Heft 11 v. 1.11.1993

§ 1 AnfO

Die Befriedigungstauglichkeit ist eine der Voraussetzungen der Einzelanfechtung und ist daher vom Anfechtenden zu behaupten und zu beweisen.

OGH 31. 3. 1993, 3 Ob 10, 1006/92

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